§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. Mai 2026
Up-to-date
Diese Verordnung regelt
1. Struktur und Ausgestaltung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten,
2. Form und Gliederung der gemäß § 49a Abs. 4 Oö. LuftREnTG zu dokumentierenden Abnahme-, Prüf- und Inspektionsdaten sowie
3. Aufbau der Anlagenidentifikationsnummer (Anlagen-ID) sowie Gestaltung und Anbringung der Kennzeichnungsplakette.
Keine Ergebnisse gefunden