(1) Der Gemeindevoranschlag besteht aus:
1. dem Ergebnisvoranschlag gemäß Anlage 1a VRV 2015;
2. dem Finanzierungsvoranschlag gemäß Anlage 1b VRV 2015;
3. dem Detailnachweis auf Kontenebene;
4. dem Dienstpostenplan (Stellenplan). Dabei ist eine Gliederung nach Dienstposten der Beamtinnen (Beamten), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten sowie nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen bzw. nach Funktionslaufbahnen/Verwendung vorzunehmen;
5. den Wirtschaftsplänen der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990;
6. dem Vorbericht gemäß § 10;
7. den Nachweisen gemäß Abs. 2.
(Anm: LGBl. Nr. 16/2020)
(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag zu enthalten:
1. die Nachweise gemäß der VRV 2015;
2. den Nachweis über die Investitionstätigkeit;
3. den Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
4. den Nachweis über Haftungen;
5. den Nachweis über Rückstellungen;
6. den Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
7. den Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
8. den Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).
(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Vorbericht anzuführen.
(4) Dem Gemeindevoranschlag müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein:
1. die Einwohnerzahl nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres;
2. die Einwohnerzahl nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl.
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