(1) Bei Mittelverwendungen der laufenden Geschäftstätigkeit, zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann der Gemeinderat zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel beschließen, dass Einsparungen bei einem Konto zum Ausgleich des Mehrerfordernisses bei einem anderen Konto herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit). Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im Gemeindevoranschlag zu kennzeichnen.
(2) Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen der laufenden Geschäftstätigkeit, die sachlich eng zusammenhängen und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veranschlagt und in die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefasst übernommen werden. Mittelverwendungen, die in Sammelnachweisen zusammengefasst sind, sind gegenseitig deckungsfähig, soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung handelt.
(3) Bei Mittelverwendungen, die durch zweckgebundene Mittelaufbringungen zu bedecken sind, kann der Gemeinderat bestimmen, dass die Mittelverwendung nur bis zur Höhe der eingehenden Mittelaufbringungen geleistet oder dass die veranschlagten Beträge im Ausmaß der Mehreinzahlungen bzw. Mehrerträge überschritten werden dürfen.
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