(1) Neben Mittelaufbringungen und -verwendungen für die laufende Haushaltsführung umfasst der Gemeindevoranschlag auch Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben und sonstige Investitionen. Diese sind mit folgenden alphanumerischen Codes zu kennzeichnen:
1. 1xxxxxx = investive Einzelvorhaben;
2. 2xxxxxx = sonstige Investitionen.
(2) Ein investives Einzelvorhaben ist eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet.
(3) Eine sonstige Investition ist eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist.
(4) Jedes investive Einzelvorhaben muss ausgeglichen erstellt werden (Einzeldeckungsprinzip). Solche Vorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
(5) Werden der Gemeinde Investitionszuschüsse zu investiven Einzelvorhaben oder sonstigen Investitionen gewährt, die aktivierungspflichtige Maßnahmen betreffen, sind diese Mittel als Investitionszuschuss zu passivieren. Der Investitionszuschuss ist entsprechend der Nutzungsdauer ertragswirksam aufzulösen.
(6) Bei investiven Einzelvorhaben, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, sind die Auszahlungen mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtauszahlungen zu veranschlagen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einzahlungen.
(7) Werden der Gemeinde Investitionszuschüsse zu Mittelverwendungen gewährt, die keine aktivierungspflichtigen Maßnahmen darstellen, sind diese ertragswirksam im Ergebnishaushalt zu verbuchen.
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