§ 52 § 52Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO), LGBl. Nr. 69/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2003, außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
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