§ 50 § 50Inventarverzeichnis; Inventur
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem Inventarverzeichnis auszuweisen. Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen.
(2) Eine Inventur ist mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
(3) Für Vorräte gelten die entsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.
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