(1) Der Gesamthaushalt ist sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne die internen Vergütungen (bereinigt) auszuweisen . Die Bereichsbudgets sind mit den internen Vergütungen auszuweisen. Die Kennzeichnung der internen Vergütungen hat zumindest mit dem Kennzeichen laut Gemeindehaushaltsdaten-Datenschnittstelle („GHD-Schnittstelle“) gemäß der Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl. II Nr. 345/2013, zu erfolgen. In der 5. Dekade des Kontos sind die Vergütungen mit der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
(2) Sollte eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter während eines Teils des Haushaltsjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, ist die vorwiegende Tätigkeit der bzw. des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(3) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Mittelverwendungen dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
(4) Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als Auszahlung zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als Auszahlung zu veranschlagen.
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