(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:
1. der Ergebnisrechnung gemäß Anlage 1a VRV 2015;
2. der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 1b VRV 2015;
3. der Vermögensrechnung gemäß Anlage 1c VRV 2015;
4. der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt in Form des Detailnachweises auf Kontenebene;
5. der Nettovermögensänderungsrechnung gemäß Anlage 1d VRV 2015;
6. den Rechnungsabschlüssen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990;
7. dem Lagebericht gemäß § 49;
8. den Nachweisen gemäß Abs. 2.
(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss zu enthalten:
1. die Nachweise gemäß der VRV 2015;
2. den Nachweis über die Investitionstätigkeit;
3. den Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;
4. den Nachweis der liquiden Mittel und Kassenkredite;
5. den Nachweis der kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;
6. den Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;
7. den Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;
8. den Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);
9. den Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstige Ruhebezüge;
10. den Nachweis über innere Darlehen.
(3) Einzelne Nachweise können entfallen, wenn keine entsprechenden Sachverhalte vorliegen. Dies ist im Lagebericht anzuführen.
(4) Dem Rechnungsabschluss müssen auch folgende Informationen zu entnehmen sein:
1. die Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des zweitvorangegangenen Kalenderjahres;
2. die Einwohnerzahl der Gemeinde nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;
3. die während des Haushaltsjahres in Geltung gestandenen Hebesätze der Gemeindesteuern.
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