(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer gegenzuzeichnen.
(2) Sobald der Rechnungsabschluss vom Gemeinderat beschlossen ist, sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.
(3) Die Verrechnung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) definierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus sind die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 zu gliedern, soweit dies bereits im Voranschlag erfolgt ist. Die Darstellung der Vermögensrechnung erfolgt entsprechend der Gliederung nach Anlage 1c VRV 2015.
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