(1) Nach Schluss der Kassenstunden hat die Gemeindekasse, wenn Zahlungen erfolgt sind, einen Tagesabschluss zu erstellen, diesen zu dokumentieren und fortlaufend zu nummerieren.
(2) Im Tagesabschluss sind die Gesamtsummen der verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestands mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Kassenabgänge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an die vermutlich Verantwortliche bzw. den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen.
(4) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten der voranschlagswirksamen Gebarung zu vereinnahmen.
(5) Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses durch Unterschrift im Tagesabschluss zu bestätigen. Der Tagesabschluss ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Diese bzw. dieser hat die Kenntnisnahme mit ihrer bzw. seiner Unterschrift zu bestätigen.
(6) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann mittels Amtsverfügung regeln, dass Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.
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