§ 40 § 40Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen und es sind hiezu entsprechende Bücher (Zeit- und Sachbuch) zu führen.
(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.
(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Mittelaufbringungen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Mittelverwendungen nach den Verwendungszwecken nach der dem Gemeindevoranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.
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