(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(3) Die Voranschlagsbeträge sind durch kaufmännische Rundung in durch hundert teilbaren Euro-Beträgen festzusetzen.
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