(1) Zweck der Buchführung ist es, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen. Zur Vornahme der Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen.
(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist; dazu hat sie insbesondere
1. jederzeit die Feststellung des Kassenbestands zu ermöglichen;
2. die angewiesenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;
3. einen Vergleich mit dem Gemeindevoranschlag zuzulassen;
4. die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Fremdmittel darzulegen;
5. die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände des Vermögens, der Fremdmittel sowie des Nettovermögens aufzuzeigen;
6. die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.
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