(1) Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob
1. die buchmäßigen mit den tatsächlichen Geldbeständen übereinstimmen und
2. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden.
(2) Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig.
(3) Kassenprüfungen können vom Prüfungsausschuss gesondert oder im Zusammenhang mit einer Gebarungsprüfung durchgeführt werden.
(4) Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-Ist-Bestand festzustellen; die den buchmäßigen Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Gebarungsnachweise sind von der Gemeindekasse abzuschließen. Sodann ist der Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälliger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kassen-Ist-Bestand gegenüberzustellen. Ein festgestellter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an die vermutlich Verantwortliche bzw. den vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht geklärter Kassenüberschuss ist als Verwahrgeld zu vereinnahmen.
(5) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt, so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mit zu prüfen.
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