§ 37 § 37Kassenaufsicht
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Über den Geschäftsgang der Gemeindekasse und ihrer untergeordneten Kassen hat sich die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mitglied des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten schriftlich übertragen, die nicht Kassenbedienstete sein dürfen. Ein Naheverhältnis im Sinn der Bestimmungen des § 21 Abs. 9 darf zwischen den Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist, und der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer nicht bestehen.
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