(1) Sicherungsbedürftige Sachen (zB Wertgegenstände und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde Sachen) sind von der Gemeindekasse feuer- und einbruchsicher zu verwahren. Wertsachen können über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters auch bei einer Finanzunternehmung gegen Depotschein hinterlegt werden.
(2) Sparbücher, über deren Einlagestand die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgültig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit einem Vorbehalt, dass Verfügungen über die Spareinlagen nur gegen Abgabe der Unterschrift oder gegen Angabe eines Losungsworts vorgenommen werden dürfen, versehen sein.
(3) Zum Nachweis des Bestands an sicherungsbedürftigen Sachen sind über deren Annahme und Ausfolgung kontrollfähige Aufzeichnungen zu führen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden