(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld geleistet wird, von der Empfängerin bzw. vom Empfänger eine Quittung zu verlangen. Diese Auszahlungsquittung kann von der Kasse vorbereitet werden. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung zu erteilen.
(2) Wird der ausgezahlte Betrag nicht von der bzw. vom Anspruchsberechtigten selbst, sondern von ihrer bzw. seinem Bevollmächtigten entgegengenommen, so sind die wesentlichen Daten des Ausweises auf der Auszahlungsanweisung zu vermerken.
(3) Gleichartige Barauszahlungen können auch in Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Namen, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung und die Unterschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers vorgesehen sind.
(4) Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten:
1. die Empfangsbestätigung;
2. die Angabe, dass die Auszahlung aus einer Kasse der Gemeinde geleistet ist;
3. den ausgezahlten Betrag;
4. den Grund der Auszahlung;
5. Ort und Datum der Auszahlung;
6. die eigenhändige volle Unterschrift der bzw. des Anspruchsberechtigten oder ihres bzw. seines Bevollmächtigten.
(5) Wird eine Auszahlung an die Überbringerin bzw. den Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung der bzw. des Anspruchsberechtigten geleistet, so hat die Überbringerin bzw. der Überbringer den Empfang des ausgezahlten Betrags auf dieser Empfangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten, Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quittieren.
(6) Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.
(7) Änderungen in den Empfangsbestätigungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Änderung begründet ist und von der Kasse sowie von der Empfängerin bzw. vom Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt werden. Die ursprüngliche Eintragung muss lesbar bleiben.
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