(1) Überweisungsaufträge dürfen nur von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten Bediensteten unterzeichnet werden.
(2) Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen bzw. zu widerrufen.
(3) Der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister sowie jeder bzw. jedem sonstigen Anweisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu.
(4) Bei gegebenen personellen Voraussetzungen sind die Überweisungsaufträge jeweils von der Kassenführerin bzw. vom Kassenführer und einer bzw. einem hiezu ermächtigten Bediensteten gemäß Abs. 1 gemeinsam zu unterfertigen (Kollektivzeichnung).
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Konten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungsaufträge geleistet werden, die von einem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftenprobe bekannt gegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
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