§ 33 § 33Auszahlungen
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Auszahlungen dürfen von den Kassen in der Regel nur geleistet werden, wenn eine entsprechende Auszahlungsanweisung vorliegt.
(2) Auszahlungen sind in der Regel für jede Zahlung einzeln anzuordnen. Bei mehreren gleichartigen Zahlungen sind auch Sammelanweisungen zulässig.
(3) Daueraufträge sind für ein Haushaltsjahr in jenen Fällen zulässig, in denen es sich um periodisch wiederkehrende gleich hohe Beträge handelt, wenn die Auszahlungsanweisung im Vorhinein für das Haushaltsjahr erteilt wurde.
(4) Abbuchungsaufträge sind zulässig.
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