(1) Über jede Bareinzahlung ist der Einzahlerin bzw. dem Einzahler von der empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung auszustellen bzw. kann die Einzahlungsquittung auf der Vorschreibung bzw. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen die Worte „Betrag erhalten“ unter Beifügung der Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassiers und des Datums.
(2) Die Einzahlungsquittung hat außer der Empfangsbestätigung die Bezeichnung der Einzahlerin bzw. des Einzahlers und der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten Betrags, den Grund der Einzahlung und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, für die bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung sowie die Unterschrift der Kassiererin bzw. des Kassiers zu enthalten.
(3) Jede Abänderung einer unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
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