(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.
(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an die Empfangsberechtigte bzw. den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einzahlungen (durchlaufende Gelder) einer Annahmeanweisung.
(3) Die Gemeindekasse hat die Einzahlungen an die Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.
(4) Die durch die Zahlungen über eine Bankomatkasse oder Kreditkarte bzw. durch Zahlungen im elektronischen Zahlungsverkehr generierten Unterlagen sind gemeinsam mit dem entsprechenden Giro- bzw. Kontoauszug oder zu den jeweiligen Belegen abzulegen.
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