§ 30 § 30Abwicklung des Zahlungsverkehrs
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
Der Zahlungsverkehr hat in Euro im Rahmen der bei der Gemeinde eingerichteten technischen Möglichkeiten vorrangig bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Verwendung und Annahme von Wechseln ist den Gemeinden untersagt.
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