§ 3 § 3Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
Unbeschadet der sonstigen Grundsätze der VRV 2015 sind der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag nach folgenden Grundsätzen zu erstellen:
1. Jährlichkeit;
2. Genauigkeit und Vollständigkeit;
3. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
4. Bruttoveranschlagung;
5. Vorherigkeit.
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