§ 29 § 29Kassenbuch
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer oder die Kassiererin bzw. der Kassier über die baren Einzahlungen und Auszahlungen ein eigenes Kassenbuch zu führen.
(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.
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