§ 28 § 28Verstärkung des Kassenbestands
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus Zahlungsmittelreserven und/oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.
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