(1) Der Kassenbestand setzt sich aus dem Bargeldbestand und aus den Kontoständen bei den Kreditinstituten zusammen.
(2) Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bargeldbestands bei den einzelnen Kassen schriftlich festzulegen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme überschreiten.
(3) Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüglich auf ein Konto der Gemeinde bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.
(4) Auf Konten mit geringeren Zinserträgen sind nur die für bargeldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten. Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benötigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen. Geldbeträge können kurzfristig auch als Termin- und Festgeld angelegt werden.
(5) Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein Sparkonto oder die Anlage als Termin- und Festgeld sowie die Rückübertragung auf ein Girokonto der Gemeinde bedarf jeweils einer Anweisung.
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