§ 26 § 26Kassenstunden
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
§ 26 § 26Kassenstunden — Oö. GHO
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat für die Gemeindekasse die Kassenstunden so festzusetzen, dass die Kassengeschäfte während der Dienststunden ordnungsgemäß erledigt werden können.