§ 25 § 25Kassenbehälter
In Kraft seit 30. August 2019
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(1) Das Bargeld der Gemeindekasse ist möglichst in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch in einer versperrbaren Geldkassette aufzubewahren. Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit fremden Geldern ist untersagt. Die Gemeindekasse ist gegen Einbruch und Feuer zu versichern.
(2) Über sämtliche Schlüssel (Original- und Zweitschlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen. Aus diesem muss zu ersehen sein, wer die Originalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hinterlegt sind.
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