§ 24 § 24Kassenraum
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Die Geschäfte der Gemeindekasse sowie jene der Nebenkassen dürfen nur in den dazu bestimmten Räumen und von den dazu bestellten Personen wahrgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch für Handkassen.
(2) Der Kassenraum hat nach Möglichkeit baulich und seiner inneren Einrichtung nach so beschaffen zu sein, dass er genügend Sicherheit gegen Diebstahl jeder Art bietet.
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