§ 23 § 23Übergabe der Kassengeschäfte
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Bei der Übergabe der Kassengeschäfte anlässlich der Vertretung sind in einem Übergabeprotokoll die bei der Übergabe vorhandenen Kassenbestände (Bargeld, Bankkonten) von der Übergeberin bzw. vom Übergeber und von der Übernehmerin bzw. vom Übernehmer zu bestätigen.
(2) Bei der Neubestellung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers sind die Kassenbestände erst nach Vorliegen des Berichts über eine unmittelbar vorhergegangene Kassenprüfung zu übergeben.
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