(1) Die Gemeindekasse und die Nebenkassen haben:
1. die Einzahlungen und Auszahlungen rechtzeitig zu vollziehen;
2. jene Nachweise zu führen, die zum Nachweis der Bargeldumsätze erforderlich sind;
3. die Belege für die Eintragungen in den bei der Kasse geführten Aufschreibungen zu sammeln und zu verwalten;
4. die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirtschaftlich zu verwalten;
5. auf Grund besonderer Anordnungen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters weitere Geschäfte zu besorgen, die mit der Führung der Kassengeschäfte in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
6. die bei der Kasse eingegangenen sicherungsbedürftigen Sachen anzunehmen, zu verwahren und auszufolgen.
(2) Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger (zB für Beitragsgemeinschaften) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats führen.
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