(1) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen müssen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vertretung personell so besetzt sein, dass eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte gewährleistet ist.
(2) Die Führung der Kassengeschäfte obliegt der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer, die bzw. der vom Gemeinderat zu bestellen ist.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist das Gemeindeamt mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.
(4) Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer und die sonstigen mit Geldgeschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.
(5) Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der im Abs. 4 angeführten Personen weggefallen sind, sind sie schriftlich abzuberufen.
(6) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder bestehen Nebenkassen, so hat die Kassenführerin bzw. der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Sie bzw. er ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.
(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt:
1. sowohl Zahlungsmittel als auch sonstige sicherungsbedürftige Sachen, deren Verwaltung nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, in Kassenbehältern der Gemeinde aufzubewahren;
2. während des Dienstes Gelder für andere Personen zu beheben;
3. außerdienstlich Gelder für die Gemeinde anzunehmen sowie Gemeindegelder für Dritte zu beheben oder auszuzahlen.
(8) Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen, soweit sie in Kassenräumen verwahrt sind, daraus nicht entfernt, insbesondere nicht in die Wohnung mitgenommen werden, es sei denn, dass die Eigenart des einzelnen Dienstgeschäfts eine Tätigkeit außerhalb der Kassenräume erforderlich macht. Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen nur der Kassenaufsicht, den der Kasse übergeordneten Stellen und den mit der Prüfung der Kasse beauftragten Organen vorgelegt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung hiezu nachweisen können.
(9) Angehörige gemäß § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse beschäftigt werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie die Buchführerin bzw. der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer oder zur Kassiererin bzw. zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekannt zu geben.
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