§ 20 § 20Gemeindekasse
In Kraft seit 30. August 2019
Up-to-date
(1) Alle Kassengeschäfte der Gemeinde sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.
(2) In besonders begründeten Fällen kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einzahlungen und/oder zur Leistung von Auszahlungen Nebenkassen sowie zur Bestreitung geringfügiger Auszahlungen auch Handkassen einrichten. Sie sind Teil der Gemeindekasse und haben mit dieser zu den von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister schriftlich festgesetzten Terminen abzurechnen.
(3) Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche Dienstanweisung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gesondert zu regeln.
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