§ 19 § 19Grundsätze des Zahlungsvollzugs
In Kraft seit 30. August 2019
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(1) Der Zahlungsvollzug umfasst den Zahlungsverkehr (Einzahlungen und Auszahlungen).
(2) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisungen gemäß § 16 vollziehen.
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