(1) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.
(2) Haushaltsrücklagen werden im Ergebnishaushalt aus dem Nettoergebnis dotiert. Das danach verbleibende Nettoergebnis wird in das kumulierte Nettoergebnis eingerechnet. Die Haushaltsrücklagen werden als eigene Position innerhalb des Nettovermögens nachgewiesen und sind als gesetzlich zweckgebundene oder allgemeine Haushaltsrücklagen darzustellen.
(3) Die Entscheidung über die Verwendung von allgemeinen Haushaltsrücklagen und die Änderung deren Zweckwidmung obliegt dem Gemeinderat.
(4) Zahlungsmittelreserven können in Fällen von mangelnder Liquidität vorübergehend als innere Darlehen verwendet werden. Die so verwendeten Zahlungsmittelreserven sind in einem Nachweis darzustellen.
(5) Zahlungsmittelreserven sind entsprechend den rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Oö. Finanzgeschäfte-Verordnung, bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen. Dabei ist vorzusorgen, dass sie im Bedarfsfall zur Verfügung stehen.
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