(1) Zur Einhaltung der veranschlagten Kreditbeträge können die Anweisungsberechtigten nach der im Gemeindevoranschlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüberwachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Haushaltsjahres mit den Konten abzustimmen; sie können auch zentral geführt werden.
(2) Bei zentraler Führung sind die bei den Voranschlagsstellen der Mittelverwendung noch verfügbaren bzw. bei den Voranschlagsstellen der Mittelaufbringung noch einzuhebenden Restbeträge den Mittelbewirtschafterinnen bzw. den Mittelbewirtschaftern mindestens monatlich bekannt zu geben.
(3) Wenn es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und die organisatorischen Voraussetzungen bei bestimmten Einrichtungen der Gemeinde (zB Schulen, Kindergärten, Feuerwehren) gegeben sind, kann der Gemeinderat diesen Einrichtungen im Rahmen des Gemeindevoranschlags die Bewirtschaftung von bestimmten Voranschlagskrediten in deren Eigenverantwortung übertragen. Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen, sollten in diesem Bereich eingesparte Ausgabenkredite in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können. Die näheren Details (zB Verwendungszweck, Verwendungsnachweis, Höhe) sind mit der jeweiligen Einrichtung schriftlich zu vereinbaren.
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