(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten:
1. das Haushaltsjahr;
2. den Auftrag an die Kasse, eine Auszahlung zu leisten oder eine Einzahlung anzunehmen;
3. den zu leistenden oder anzunehmenden Betrag;
4. die Zahlungsempfängerin bzw. den Zahlungsempfänger mit den entsprechenden näheren Angaben oder die Einzahlerin bzw. den Einzahler;
5. den Zahlungsgrund unter Hinweis auf den Beschluss des zuständigen Organs unter Anschluss allfälliger Unterlagen und die Weisung über allfällige Abzüge;
6. den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);
7. die Verrechnungsanweisung (zB Voranschlagsstelle) und den Bedeckungsvermerk (Feststellung, dass die Bedeckung im Gemeindevoranschlag enthalten ist, einschließlich der Ausweisung des Kreditrests unter Berücksichtigung erteilter Aufträge und Bestellungen);
8. die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit;
9. die Verrechnungsstelle in der Vermögensbuchhaltung, soweit mit der Zahlung eine Änderung des Vermögensstands verbunden ist;
10. den Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift der bzw. des Anweisungsberechtigten.
(2) Die Buchungsanweisung hat zu enthalten:
1. das Haushaltsjahr;
2. den Auftrag zur Verbuchung;
3. den zu verbuchenden Betrag;
4. den Grund der Verbuchung;
5. allenfalls einen Bedeckungsvermerk;
6. die Verrechnungsanweisung (zB Voranschlagsstelle) und den Bedeckungsvermerk (Feststellung, dass die Bedeckung im Gemeindevoranschlag enthalten ist);
7. die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit;
8. den Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift der bzw. des Anweisungsberechtigten.
(3) Teilzahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden