(1) Die Verfügung über die veranschlagten Beträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Folgejahr fälligen Mittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Mittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. Sie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Führung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen schriftlich bekannt zu geben.
(4) Annahme-, Auszahlungs- und Buchungsanweisungen sind in der Regel für jede Mittelaufbringung und Mittelverwendung schriftlich zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Anweisungen gleicher Art an verschiedene Personen oder von verschiedenen Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Anweisungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.
(5) Anweisungen sind stets vor der Mittelverwendung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder der Gemeinderat vorher gemäß § 13 Abs. 1 zugestimmt hat. Anweisungen von Mittelaufbringungen sind nach Möglichkeit vorab zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Anweisung zu erteilen.
(6) Die Anweisung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.
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