§ 14 § 14Haushaltswirtschaftliche Sperre
In Kraft seit 30. August 2019
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Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem anzugebenden Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt beschließen. Von einer solchen Sperre sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.
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