(1) Mittelverwendungen, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Antrag auf Genehmigung einer Kreditüberschreitung zu stellen, sobald sie bzw. er erkennt, dass mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Haushaltsjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwands zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
1. veranschlagte Mittelverwendungen, die eingespart werden können;
2. weggefallene Mittelverwendungen, für die Mittel veranschlagt sind;
3. zusätzliche Mittelaufbringungen, soweit sie nicht zweckgebunden sind.
Für den Antrag auf Genehmigung von Kreditübertragungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(3) Nicht als Kreditüberschreitung im vorstehenden Sinn gilt die Bedeckung eines Mehraufwands durch Einsparungen bei deckungsfähigen Mittelverwendungen oder durch Heranziehung von Verstärkungsmitteln.
(4) Im Bedarfsfall sind Rückstellungen gemäß §§ 29 bis 31 VRV 2015 unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe eine budgetäre Vorsorge getroffen worden ist, spätestens im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu dotieren.
(5) Bei Nichterreichen von veranschlagten Mittelaufbringungen sind Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf Grund einer Notanordnung kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats einzuholen.
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