(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushalts.
(2) Die Mittelverwendungen dürfen im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.
(3) Alle Mittelaufbringungen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Gesetz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechtsgrundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4) Für Lieferungen und Leistungen, die von der Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kostendeckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu stellen. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlungen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinbarungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Gewährung von Nachlässen und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche Abschreibung von Forderungen richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Durch den Gemeindevoranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben. Die Mittelverwendungen bilden die Höchstgrenze, die Mittelaufbringungen die Mindestgrenze, bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen werden dürfen bzw. Mittelaufbringungen erzielt werden sollen.
(6) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die Mittelverwendungen anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Gemeindevoranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Mittelverwendungen vorliegt.
(7) Die Mittelverwendungen dürfen nur zu dem im Gemeindevoranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Mittelverwendungen bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Beträge, über welche am Schluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Gemeindevoranschlags vorgesehen wurde.
(8) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittelverwendungen nicht zu Lasten verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Mittelverwendungen, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden.
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