§ 1 § 1Form und Gliederung der Veranschlagung
In Kraft seit 30. August 2019
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Die Veranschlagung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) definierten Ergebnis- und Finanzierungshaushalts. Für den Gesamthaushalt und für die Bereichsbudgets erfolgt die Darstellung des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags auf MVAG-Ebene 2. Darüber hinaus können der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag nach Global- und Detailbudgets entsprechend den Vorgaben der VRV 2015 gegliedert werden.
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