§ 39
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 39
Kundmachungen
Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden