§ 35
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 35
Auflegen der Wählerliste
Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
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