§ 3
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 3
Zentralwahlausschuß
Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden