§ 27
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 27
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl und die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter schriftlich bekanntzugeben.
(3) Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß gemäß § 39 kundzumachen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden