§ 14
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 14
Stimmzettel
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).
(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelassenen Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und nach jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Wählergruppen sind in der Reihenfolge anzuführen, in der sie in der Kundmachung der Wahlvorschläge aufscheinen (§ 9 Abs. 8).
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