§ 12
In Kraft seit 19. Februar 1994
Up-to-date
§ 12
Wahlzellen
Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern.
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