Vorwort
§ 1
§ 1
Für die Beamten/Beamtinnen des Exekutivdienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:
1. Aspirant/Aspirantin:
für Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes in der Grundausbildung (GD 19.6);
2. Inspektor/Inspektorin:
für zugeteilte Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 16.8);
3. Revierinspektor/Revierinspektorin:
für zugeteilte Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 6 Jahren;
4. Gruppeninspektor/Gruppeninspektorin:
a) für dienstführende Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 15.5) oder
b) für zugeteilte Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren;
5. Bezirksinspektor/Bezirksinspektorin:
für dienstführende Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 15.5)
a) nach 4-jähriger Tätigkeit als dienstführender Beamter/dienstführende Beamtin des Exekutivdienstes oder
b) bei Bestellung zum/zur Stellvertreter/Stellvertreterin kleiner Gemeindewachen (5-9 Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes);
6. Abteilungsinspektor/Abteilungsinspektorin:
für dienstführende Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes (GD 15.5)
a) bei Leitung einer Gemeindewache mit unter 5 Beamten/Beamtinnen des Exekutivdienstes oder
b) bei Bestellung zum/zur alleinigen oder ersten Stellvertreter/Stellvertreterin des Leiters/der Leiterin eines großen Gemeindewachkörpers (ständige und durchgehende Tag/Nacht-Turnuseinteilung mit mindestens 10 Beamten/Beamtinnen des Exekutivdienstes);
7. Kontrollinspektor/Kontrollinspektorin:
für den Leiter/die Leiterin eines Gemeindewachkörpers (GD 14.10) einer Gemeindewache ab mindestens 5 Beamte/Beamtinnen des Exekutivdienstes.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.