In Kraft seit 01. November 2008
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§ 8
Abrechnung und Auszahlung der Entschädigung
Die Verrechnungsstelle hat die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 auf Grund der Meldung gemäß § 6 und einer Gemeinde zustehende Entschädigung (und Wegentschädigung) abzurechnen und bis zum Fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 97/2008)
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